Steuerspar-Checkliste: Kapitalanleger
Antragsveranlagung und Günstigerprüfung
Kapitalanleger mit einem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz unter dem 25%igen Abgeltungsteuersatz sollten ihre Kapitaleinkünfte bei jeder Einkommensteuererklärung angeben (Anlage KAP) und die Günstigerprüfung beantragen. Es erfolgt dann ggf. eine Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Eine Antragsveranlagung mit Günstigerprüfung kann auch für ein Steuerjahr sinnvoll sein, indem der Tarifsteuersatz durch Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B aus Vermietung und Verpachtung, niedriger ist. Die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung ist darüber hinaus erforderlich, wenn für diese keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, z. B. bei ausländischen Einkünften oder wenn der Steuerpflichtige Steuererstattungszinsen erhalten hat.
Depotübergreifende Verlustverrechnung
Werden mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten, können Gewinne aus dem einen Depot mit Verlusten aus dem anderen Depot ausgeglichen werden (depotübergreifende Verlustverrechnung). Voraussetzung ist eine Verlustbescheinigung 2017 von der Bank. Diese ist bis spätestens 15.12.2017 zu beantragen.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Zum Jahresende sollten Freistellungsaufträge regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob der erteilte Sparer-Pauschbetrag (bei Ledigen € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Verheirateten) für das jeweilige Depot voraussichtlich erwirtschaftet werden kann. Gegebenenfalls sollten die Freibeträge neu verteilt werden.
Vermietungen an nahe Angehörige
Soll das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht kürzen, muss die vereinbarte Miete bei der Vermietung an nahe Angehörige mindestens 66 % der ortsüblichen Warmmiete betragen. Prüfen Sie daher zum Jahresende, ob die mit dem nahen Angehörigen vereinbarte Miete noch mindestens 66 % der ortsüblichen Miete für 2018 entspricht.